TITEL I: Name, Sitz, Dauer, Ziele des Vereins
Artikel 1 Bezeichnung
Die gemeinnützige Organisation erhält den Namen :
EUROPÄISCHER VEREIN FÜR FREIES DENKEN ASBL
(In allen offiziellen Sprachen der Europäischen Union)
Abgekürzt: AEPL.EU ASBL
Bankkonto: BE91 7512 0489 6776 (AXABBE22)
Website : https://aepl.eu
Adresse E-Mail : info@aepl.eu
Artikel 2 Satzungsgemäßer Sitz
Der satzungsgemäße Sitz des Vereins befindet sich im Gerichtsbezirk Brabant Wallon (Nivelles). Er befindet sich derzeit in 44 rue du rouge cloître in B-1310 La Hulpe. Er kann durch Beschluss der Generalversammlung an jeden anderen Ort in Belgien verlegt werden.
Artikel 3 Dauer
Der Verein wird für eine unbegrenzte Dauer gegründet. Er kann jederzeit aufgelöst werden.
Artikel 4 Zweck
Ohne dass dies irgendeinem seiner Mitglieder irgendeinen materiellen Vorteil bringen würde, hat der Verein folgende Ziele: :
- Freidenker, die die von der Aufklärung inspirierten humanistischen und fortschrittlichen Werte und Prinzipien teilen, in einem einzigen europäischen Netzwerk zusammenzubringen und diese im europäischen öffentlichen Raum zu fördern und zu stärken
- das Europäische Projekt fördern.
- Förderung der Rechte der europäischen Bürger, wie sie in der im Vertrag von Lissabon verankerten Charta der Grundrechte dargelegt sind
- die Trennung von Staat und Religionen fördern,
im Geiste der Gewissensfreiheit sowie durch die Zusammenarbeit mit jeder anderen Vereinigung, die die gleichen Ziele verfolgt, mit dem gleichen Mangel an Gewinnstreben.
Artikel 5 Gesellschaftszweck und Mittel
Der Verein verwirklicht diesen Zweck auf alle Arten und in enger Zusammenarbeit mit seinen Mitgliedern. Er kann alle Handlungen vornehmen, die direkt oder indirekt, ganz oder teilweise mit seinem Zweck in Verbindung stehen oder die seine Entwicklung fördern oder seine Verwirklichung erleichtern können.
So kann der Verein auf der Suche nach dem verfolgten uneigennützigen Ziel kommerzielle Aktivitäten mit Nebencharakter durchführen, deren Erträge vollständig für die Verwirklichung des genannten uneigennützigen Ziels bestimmt sind.
Sie kann alle Güter, die für die Erfüllung ihres Zwecks erforderlich sind, entweder als Eigentum oder als Nutznießung besitzen.
TITEL II: Gesellschafter
Artikel 6 Zusammensetzung
Der Verein besteht aus :
- von Mitgliedern Personalbestand im Folgenden genannt " Mitglieder " die allein die Fülle der Rechte genießen, die den Gesellschaftern durch das Gesetz und die vorliegende Satzung eingeräumt werden, insbesondere das Recht, auf den Generalversammlungen zu beraten und abzustimmen;
- von Mitgliedern Mitglieder deren Rechte und Pflichten in Titel VI dieser Satzung festgelegt sind.
Artikel 7 Zusammensetzung
Die Anzahl der Mitglieder ist unbegrenzt, darf aber nicht weniger als drei betragen.
Über die Aufnahme neuer Mitglieder entscheidet das Verwaltungsorgan.
Artikel 8. Rücktritt eines Mitglieds
Jedem Mitglied steht es frei, aus dem Verein auszutreten, indem es seine Kündigung schriftlich an das Verwaltungsorgan richtet.
Die Mitgliedschaft erlischt automatisch durch den Tod oder, wenn es sich um eine juristische Person handelt, durch Auflösung, Fusion, Spaltung, Nichtigkeit oder Konkurs.
Artikel 9. Suspendierung von Mitgliedern
Der Vorstand kann Mitglieder bis zur Entscheidung der Generalversammlung suspendieren, wenn sie sich eines schweren Verstoßes gegen die Satzung oder die Gesetze schuldig gemacht haben oder wenn sie dem Verein einen erheblichen moralischen oder materiellen Schaden zugefügt haben.
Artikel 10 Ausschluss von Mitgliedern
Der Ausschluss eines Mitglieds kann nur von der Generalversammlung unter denselben Bedingungen des Quorums und der Mehrheit, die für die Änderung der Satzung erforderlich sind (siehe Art. 18), beschlossen werden.
Wenn das Mitglied es wünscht, kann das Mitglied, dessen Ausschluss beantragt wird, beantragen, von der Generalversammlung angehört zu werden.
Bei jedem Ausschlussantrag, über den in der Generalversammlung abgestimmt wurde, wird das Ergebnis der betreffenden Abstimmung, gleich welcher Art, dem Mitglied per Einschreiben mitgeteilt.
Artikel 11. Rechte der Mitglieder und ihrer Erben und Rechtsnachfolger
Das ausgetretene, suspendierte oder ausgeschlossene Mitglied sowie die Erben oder Rechtsnachfolger des verstorbenen Mitglieds haben keinen Anspruch auf das Vermögen der Vereinigung. Sie können weder eine Aufstellung, Rechnungslegung, Versiegelung, Inventarisierung noch die Rückerstattung der gezahlten Beiträge verlangen oder einfordern.
Artikel 12. Register der Mitglieder
Der Verein führt unter der Verantwortung des Verwaltungsorgans ein Mitgliederregister. Das Verwaltungsorgan kann beschließen, dass das Register in elektronischer Form geführt wird.
Das Register enthält die Namen, Vornamen, das Geburtsdatum und die Wohnadresse jedes Mitglieds.
Alle Beschlüsse über die Aufnahme, den Austritt oder den Ausschluss von Mitgliedern werden auf Veranlassung des Verwaltungsorgans innerhalb von acht Tagen, nachdem das Verwaltungsorgan von der Änderung oder den Änderungen Kenntnis erhalten hat, in das Register eingetragen.
Jedes Mitglied kann am Sitz des Vereins das Mitgliederverzeichnis, alle Protokolle und Beschlüsse der Generalversammlung und des Verwaltungsorgans sowie alle Buchhaltungsunterlagen des Vereins einsehen, wenn es einen schriftlichen und begründeten Antrag an das Verwaltungsorgan richtet. Das Mitglied ist verpflichtet, die Dokumente, zu denen es Zugang wünscht, anzugeben. Das Verwaltungsorgan vereinbart mit dem Mitglied einen Termin für die Einsichtnahme in die Dokumente. Dieser Termin wird innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags festgelegt.
Artikel 13. Mitgliedsbeiträge
Die Mitglieder zahlen einen Jahresbeitrag, dessen Höhe von der Generalversammlung festgelegt wird und der 1000,- Euro nicht übersteigen darf. Die Mitglieder sind nicht verpflichtet, eine Aufnahmegebühr zu entrichten.
Wenn ein Mitglied seine Mitgliedsbeiträge nicht bezahlt, sendet das Verwaltungsorgan eine Mahnung durch eine schriftliche Übermittlungsmethode: einen gewöhnlichen Brief, der der Post übergeben wird oder von Hand zu Hand übergeben wird, oder eine E-Mail, wenn das Mitglied eine solche empfangen kann.
Wenn das Mitglied innerhalb von zwei Monaten nach Versand der Mahnung seinen Mitgliedsbeitrag nicht bezahlt hat, sendet ihm das Verwaltungsorgan ein Einschreiben mit einer neuen Frist. Wenn das Mitglied nach diesen zwei Mahnungen seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, erklärt das Verwaltungsorgan den Austritt des Mitglieds (siehe Artikel 9:23 des Gesetzes für Gesellschaften und Vereine) und teilt ihm diese Entscheidung per Einschreiben mit.
TITEL III: Die Generalversammlung
Artikel 14. Zusammensetzung
Die Generalversammlung setzt sich aus allen Mitgliedern zusammen und wird vom Vorsitzenden des Verwaltungsorgans und in dessen Abwesenheit vom stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. des Verwaltungsorgans.
Artikel 15. Vollmachten
Die Generalversammlung ist die souveräne Macht des Vereins. Sie ist insbesondere zuständig für :
- die Änderung der Satzung (siehe Artikel 18 dieser Satzung);
- die Aufnahme von Vollmitgliedern (siehe Artikel 7 dieser Satzung) und beitretenden Mitgliedern (siehe Artikel 31 dieser Satzung);
- Ausschluss von Vollmitgliedern (siehe Artikel 10 dieser Satzung) oder beitretenden Mitgliedern (siehe Artikel 35 dieser Satzung);
- die Ernennung und Abberufung der Direktoren, der Rechnungsprüfer und des oder der Liquidatoren ;
- die Ernennung der Personen, die mit der täglichen Geschäftsführung beauftragt sind (Vorstand), der Umfang ihrer Befugnisse, die Art und Weise, wie sie diese Befugnisse ausüben (einzeln, gemeinsam oder als Kollegium) ;
- die Bestellung (Art. 39) und die Festlegung der Vergütung der Rechnungsprüfer in Fällen, in denen eine Vergütung gewährt wird ;
- Genehmigung von Abschlüssen und Budgets ;
- die jährlich zu erteilende Entlastung der Direktoren, der Rechnungsprüfer und, im Falle einer freiwilligen Auflösung, der Liquidatoren ;
- die freiwillige Auflösung des Vereins ;
- die mögliche Umwandlung in eine Gesellschaft mit sozialer Zweckbestimmung ;
- die Entscheidung über die Bestimmung des Nettovermögens im Falle der Auflösung des Vereins ;
- alle in der Satzung geforderten Fälle ;
- die Festlegung der Höhe des jährlichen Mitgliedsbeitrags (siehe Artikel 13 dieser Satzung);
- die Genehmigung einer eventuellen Geschäftsordnung und ihrer Änderungen (siehe Artikel 36 dieser Satzung);
- der Beschluss, eine Haftungsklage gegen ein Mitglied des Vereins, ein Vorstandsmitglied, einen Rechnungsprüfer, eine vertretungsberechtigte Person oder einen von der Generalversammlung ernannten Bevollmächtigten zu erheben
Artikel 16. Ordentliche Generalversammlung - Einberufung
Die Mitglieder werden mindestens einmal jährlich innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres zu einer ordentlichen Generalversammlung eingeladen. Die Generalversammlung wird durch das Verwaltungsorgan in schriftlicher Form einberufen: durch einen gewöhnlichen Brief, der der Post übergeben oder von Hand zu Hand ausgehändigt wird, oder per E-Mail an Mitglieder, die einen Brief empfangen können, mindestens fünfzehn Tage vor dem Datum der Generalversammlung. Die Einberufung muss Datum, Uhrzeit, Ort und Tagesordnung enthalten. Die Einladung der beitretenden Mitglieder erfolgt nach demselben Verfahren.
Artikel 17. Vertretung
Alle Mitglieder (natürliche oder juristische Personen) haben bei der Generalversammlung das gleiche Stimmrecht. Mitglieder, die an der Generalversammlung teilnehmen, nehmen nicht an den Abstimmungen teil.
Jedes Mitglied kann sich durch ein anderes Mitglied vertreten lassen, dem es eine schriftliche Vollmacht erteilt.
Jedes Mitglied darf höchstens eine Vollmacht besitzen.
Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, sofern das Gesetz oder diese Satzung nichts anderes vorsieht.
Die Abstimmungen beziehen sich auf jeden einzelnen Punkt, der auf der Tagesordnung der Einberufung steht.
Ungültige Stimmen und Abwesenheiten werden bei der Stimmenauszählung ignoriert.
Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Sitzungsleiters den Ausschlag.
Artikel 18. Beratung
Die Generalversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig, außer in Fällen, in denen das Gesetz ein Anwesenheitsquorum und ein Abstimmungsquorum vorschreibt (Satzungsänderung : Anwesenheitsquorum von 2/3 der anwesenden oder vertretenen Mitglieder; Abstimmungsquorum von 2/3 der anwesenden oder vertretenen Mitglieder ; Ausschluss eines Mitglieds : dito wie bei einer Satzungsänderung ; Auflösung des gemeinnützigen Vereins oder Änderung des Gesellschaftszwecks oder Umwandlung in eine Gesellschaft mit sozialem Zweck (Anwesenheitsquorum: 2/3 der anwesenden oder vertretenen Mitglieder; Abstimmungsquorum: 4/5 der anwesenden oder vertretenen Mitglieder).
Bei der Zählung der Stimmen werden Enthaltungen ignoriert.
Wenn das Gesetz oder die Satzung ein Anwesenheitsquorum vorschreibt und dieses Quorum nicht erreicht wird, kann eine zweite Generalversammlung einberufen werden, die unabhängig von der Anzahl der anwesenden oder vertretenen Mitglieder gültig beschließen kann. Zwischen den beiden Generalversammlungen müssen mindestens 15 Tage liegen.
Die Versammlung kann nur über die auf der Tagesordnung stehenden Punkte gültig beschließen.
Ausnahmsweise kann über einen nicht auf der Tagesordnung stehenden Punkt beraten werden, sofern die Hälfte der Mitglieder bei der Generalversammlung anwesend oder vertreten ist und zwei Drittel von ihnen damit einverstanden sind, dass der Punkt auf die Tagesordnung gesetzt wird.
Die Generalversammlung muss vom Verwaltungsorgan einberufen werden, wenn ein Fünftel der Mitglieder innerhalb von 21 Tagen nach Eingang des Antrags einen schriftlichen Antrag stellt (Art. 9:13 des Gesetzes). Ebenso muss jeder Antrag, der von einem Zwanzigstel der Mitglieder unterzeichnet wurde, auf die Tagesordnung der nächsten Generalversammlung gesetzt werden.
Wenn eine Entscheidung eine Person betrifft, muss diese Entscheidung zwingend in geheimer Abstimmung getroffen werden.
Artikel 19. Öffentlichkeit von Satzungsänderungen
Jede Änderung der Satzung oder jeder Beschluss über die Auflösung muss innerhalb eines Monats nach ihrem Datum bei der Geschäftsstelle des Unternehmensgerichts zur Veröffentlichung in den "Anhängen des Belgischen Staatsblatts" hinterlegt werden. Dasselbe gilt für jede Ernennung oder Beendigung des Amtes eines Geschäftsführers, einer Person, die berechtigt ist, die Vereinigung zu vertreten, einer Person, die mit der täglichen Geschäftsführung beauftragt ist, oder eines Rechnungsprüfers.
Artikel 20. Öffentlichkeit der von der Generalversammlung gefassten Beschlüsse
Die Einladungen und Protokolle, in denen die Beschlüsse der Generalversammlung festgehalten werden, sowie alle Buchhaltungsunterlagen werden von einem Verwaltungsratsmitglied unterzeichnet. Sie werden in einem Register am Sitz der Vereinigung aufbewahrt und können dort von allen Mitgliedern eingesehen werden, wenn sie einen Grund dafür angeben und dieser vom Verwaltungsorgan akzeptiert wird.
TITEL IV: Verwaltungsorgan, Exekutivausschuss
Artikel 21: Das Verwaltungsorgan, die Ernennung, das Ausscheiden aus dem Amt und die Abberufung von Verwaltungsratsmitgliedern
Der Verein wird von einem Verwaltungsorgan verwaltet, das aus mindestens drei Verwaltungsratsmitgliedern besteht, die von der Generalversammlung ernannt und abberufen werden können und aus den Mitgliedern des Vereins ausgewählt werden.
Die Mitglieder des Verwaltungsorgans werden aus den Mitgliedern des Vereins ausgewählt und nach einem Aufruf zur Einreichung von Bewerbungen von der Generalversammlung mit der absoluten Mehrheit der Stimmen der anwesenden und vertretenen Mitglieder ernannt.
Die Amtszeit der Verwaltungsratsmitglieder wird auf drei Jahre festgelegt. Die Amtszeit endet nur durch Tod, Rücktritt oder Abberufung des Verwaltungsratsmitglieds.
Die ausscheidenden Verwaltungsratsmitglieder können wiedergewählt werden. Sie üben ihr Amt unentgeltlich aus.
Die Verwaltungsratsmitglieder gehen keine persönlichen Verpflichtungen in Bezug auf die Verbindlichkeiten der Vereinigung ein und sind nur für die Erfüllung ihres Mandats verantwortlich.
Die Direktoren sind zu strikter Verschwiegenheit über die ihnen zur Verfügung stehenden Informationen über die Vereinigung verpflichtet.
Die Direktoren sind verpflichtet, schriftliche oder mündliche Fragen zu beantworten, die ihnen von Mitgliedern vor oder während der Generalversammlung gestellt werden, sofern diese Fragen mit der Tagesordnung der Generalversammlung in Zusammenhang stehen. Sie können jedoch, wenn das Interesse des Vereins auf dem Spiel steht, von der Beantwortung von Fragen absehen, wenn die Mitteilung einer Antwort dem Verein schaden könnte.
Ein Verwaltungsratsmitglied, das zurücktreten will, muss seine Entscheidung dem Verwaltungsorgan schriftlich mitteilen.
Die Generalversammlung ist befugt, ein Verwaltungsratsmitglied mit absoluter Mehrheit ohne Angabe von Gründen abzuberufen, sofern das Verwaltungsratsmitglied vor der beschlussfassenden Abstimmung der Generalversammlung zur Anhörung vor die Generalversammlung geladen worden ist.
Das Verwaltungsorgan wählt aus seinen Reihen einen Vorsitzenden, einen stellvertretenden Vorsitzenden, einen Sekretär und einen Schatzmeister. Diese vier Verwaltungsratsmitglieder bilden zusammen den geschäftsführenden Vorstand.
Artikel 22. Häufigkeit der Treffen
Das Verwaltungsorgan legt einen Zeitplan für seine Sitzungen fest. Das Verwaltungsorgan kann auf Antrag von mindestens zwei Verwaltungsratsmitgliedern oder bei Bedarf zusammentreten. Den Vorsitz führt der Administrator, der zum Vorsitzenden gewählt wurde.
Artikel 23. Beratung
Das Verwaltungsorgan ist beschlussfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder anwesend oder vertreten ist. Die Beschlüsse des Verwaltungsorgans werden mit der absoluten Mehrheit der anwesenden oder vertretenen Stimmen gefasst, wobei ein Verwaltungsratsmitglied nicht mehr als eine Vollmacht haben darf.
Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Sitzungsleiters den Ausschlag.
Artikel 24. Vollmachten
Das Verwaltungsorgan hat die weitestgehenden Befugnisse für die Verwaltung und Geschäftsführung des Vereins. Das Verwaltungsorgan arbeitet nach dem Prinzip des Kollegiums. Alle Befugnisse, die nicht ausdrücklich durch das Gesetz oder die Satzung der Generalversammlung vorbehalten sind, werden vom Verwaltungsorgan ausgeübt.
Artikel 25. Delegation an die tägliche Geschäftsführung
Das Verwaltungsorgan kann bestimmte Befugnisse an mehrere Verwaltungsratsmitglieder delegieren, die einzeln handeln.
Die Befugnisse des täglichen Verwaltungsorgans sind auf die täglichen Verwaltungshandlungen des Vereins beschränkt, die es ermöglichen, Verwaltungshandlungen vorzunehmen:
- die nicht über die Bedürfnisse des täglichen Lebens der gemeinnützigen Organisation hinausgehen,
- die aufgrund ihrer geringen Bedeutung und der Notwendigkeit einer raschen Lösung das Eingreifen des Verwaltungsorgans nicht rechtfertigen.
Die Dauer der Amtszeit der Delegierten für das Tagesgeschäft, die gegebenenfalls verlängert werden kann, wird vom Verwaltungsorgan festgelegt.
Das Ende des Mandats des Verwaltungsratsmitglieds zieht automatisch das Ende des Mandats des Delegierten für das Tagesgeschäft nach sich.
Das Verwaltungsorgan kann jederzeit und ohne Angabe von Gründen die Funktion beenden, die eine Person ausübt, die mit der täglichen Geschäftsführung betraut ist.
Der Vorsitzende, oder in seiner Abwesenheit der stellvertretende Vorsitzende, ist dafür verantwortlich, dem Verwaltungsorgan vorzustehen und es zu leiten.
Der Sekretär ist für die Verwaltung der Post des Vereins, die Erstellung der Protokolle, die Führung des Mitgliederregisters und die Aufbewahrung aller anderen für den Verein nützlichen Dokumente verantwortlich. Er ist außerdem für die Hinterlegung der Urkunden zur Veröffentlichung bei den zuständigen Behörden verantwortlich.
Der Schatzmeister ist für die Buchführung, die latenten Steuererklärungen und die Einreichung der Konten bei den zuständigen Stellen sowie für die Beziehungen zu den Banken verantwortlich.
Artikel 26. Vertretung
Der Verein kann bei allen Handlungen oder vor Gericht durch mindestens zwei vom Verwaltungsorgan ernannte, gemeinsam handelnde Verwaltungsratsmitglieder rechtsgültig vertreten werden, die als Organ gegenüber Dritten keinen vorherigen Beschluss und keine Vollmacht des Verwaltungsorgans nachweisen müssen.
Das Verwaltungsorgan kann jederzeit und ohne Angabe von Gründen das Mandat der Person(en) beenden, die mit der allgemeinen Vertretung des Vereins betraut ist (sind).
Artikel 27. Mandat und Rechenschaftspflicht
Die Direktoren, die mit der täglichen Geschäftsführung oder der Vertretung beauftragten Personen gehen aufgrund ihrer Funktion keine persönlichen Verpflichtungen ein und haften nur für die Erfüllung ihres Mandats, das sie unentgeltlich ausüben.
Artikel 28. Veröffentlichungen
Die Urkunden über die Ernennung oder die Beendigung der Funktionen der Verwalter, der mit der täglichen Geschäftsführung beauftragten Personen und der zur Vertretung der Vereinigung berechtigten Personen werden innerhalb eines Monats nach ihrem Datum bei der Geschäftsstelle des Handelsgerichts hinterlegt, um in den "Anhängen des Belgischen Staatsblatts" veröffentlicht zu werden.
TITEL V: Auflösung
Artikel 29: Auflösung
Außer im Falle einer gerichtlichen Auflösung kann nur die Generalversammlung die Auflösung des Vereins gemäß Buch 2, Titel 8, Kapitel 2 des Gesetzes über Gesellschaften und Vereine beschließen.
Im Falle einer freiwilligen Auflösung des Vereins ernennt die Generalversammlung einen oder mehrere Liquidatoren, bestimmt deren Befugnisse und gibt an, wie das Nettovermögen des Vereins verwendet werden soll.
Diese Zweckbestimmung muss zwingend zugunsten eines gemeinnützigen Vereins, einer privaten oder öffentlichen Stiftung, einer internationalen Vereinigung ohne Erwerbszweck oder einer ausländischen Vereinigung mit Rechtspersönlichkeit erfolgen, die ein ähnliches Ziel wie der vorliegende Verein verfolgt.
TITEL VI: Angeschlossene Mitglieder
Artikel 30: Anhängende Mitglieder
Anhaftende Mitglieder sind Personen, die den Verein unterstützen oder an seinen Aktivitäten teilnehmen möchten und sich verpflichten, die Satzung und die gemäß der Satzung getroffenen Entscheidungen zu respektieren. Die beitretenden Mitglieder genießen nur die in diesem Titel festgelegten Rechte und Pflichten. Sie können jedoch an den Generalversammlungen teilnehmen, haben aber kein Stimmrecht.
Jedes Mitglied, das seinen Beitrag entrichtet hat, kann durch einen Brief an den Vorstand die Vollmitgliedschaft beantragen. In diesem Fall entscheidet die nächste Generalversammlung mit einfacher Mehrheit darüber, ob dem Antrag stattgegeben wird oder nicht.
Artikel 31: Aufnahme eines adhäsiven Mitglieds
Die Person, die Mitglied werden möchte, richtet einen schriftlichen Antrag an das Exekutivbüro, in dem sie ihre Beweggründe für die Aufnahme als Mitglied klar darlegt. Die Person, die als adhäsives Mitglied aufgenommen wird, wird in die Liste der adhäsiven Mitglieder eingetragen und kann sich jederzeit von dieser Liste abmelden. Diese Liste wird in Echtzeit aktualisiert.
Artikel 32: Mitgliedsbeiträge für beitretende Mitglieder
Angeschlossene Mitglieder zahlen einen Jahresbeitrag, dessen Höhe von der Generalversammlung festgelegt wird. Der Beitrag darf nicht höher als 1000 € pro Jahr sein.
Wenn ein Mitglied die ihm obliegenden Beiträge nicht zahlt, schickt der Exekutivausschuss dem Mitglied eine Mahnung per E-Mail und streicht es von der Mitgliederliste.
Artikel 33: Austritt eines adhoc-Mitglieds
Jedem Mitglied steht es frei, aus dem Verein auszutreten, indem es seine Kündigung schriftlich an das Verwaltungsorgan richtet.
Die Mitgliedschaft eines Mitglieds geht automatisch durch den Tod verloren.
Artikel 34. Suspendierung eines Mitglieds
Das Verwaltungsorgan kann ein Mitglied bis zur Entscheidung der Generalversammlung suspendieren, wenn es sich eines schweren Verstoßes gegen die Satzung, die Gesetze oder die Geschäftsordnung (GO) schuldig gemacht hat oder wenn es der Vereinigung einen erheblichen moralischen oder materiellen Schaden zugefügt hat.
Artikel 35: Ausschluss eines adhoc-Mitglieds
Der Ausschluss eines Mitglieds kann nur durch das Verwaltungsorgan mit der absoluten Mehrheit der Stimmenden beschlossen werden.
Auf Wunsch kann das Mitglied, dessen Ausschluss beantragt wird, eine Anhörung durch das Verwaltungsorgan beantragen.
Bei jedem Ausschlussantrag, über den im Verwaltungsorgan abgestimmt wurde, wird das Ergebnis der betreffenden Abstimmung, unabhängig davon, wie es ausgefallen ist, dem beitretenden Mitglied per E-Mail mitgeteilt.
TITEL VII: Verschiedene Bestimmungen
Artikel 36. Geschäftsordnung
Eine Geschäftsordnung kann vom Verwaltungsorgan der Generalversammlung vorgelegt werden. Änderungen an dieser Geschäftsordnung können von einer Generalversammlung mit absoluter Mehrheit vorgenommen werden.
Artikel 37. Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr beginnt am ersten Januar und endet am einunddreißigsten Dezember des Jahres.
Artikel 38. Rechnungslegung und Haushaltspläne
Die Rechnung für das abgelaufene Geschäftsjahr und der Haushaltsplan für das folgende Geschäftsjahr werden jährlich vom Verwaltungsorgan der ordentlichen Generalversammlung zur Genehmigung vorgelegt.
Artikel 39. Rechnungsprüfer
Die Generalversammlung kann einen oder mehrere Rechnungsprüfer ernennen, der/die für ein Jahr ernannt wird/werden und wieder gewählt werden kann/können.